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Weiterhin Alkoholverbot und Maskenpflicht in der Saarbrücker Innenstadt

In Teilen von Saarbrücken gilt die Maskenpflicht.
In Teilen von Saarbrücken gilt die Maskenpflicht.

Saarbrücken. In der Saarbrücker Innenstadt wird es weiterhin ein Alkoholverbot und eine Maskenpflicht geben. Die Maskenpflicht wird nach Auslaufen der bisherigen Allgemeinverfügung ab Dienstag, 8. Juni, unverändert weitergeführt. Auch das Alkoholverbot bleibt bestehen. Es wird aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Tage räumlich etwas angepasst.

 

Alkoholverbot

Um öffentliche Feiern zu verhindern, ist der Konsum von alkoholischen Getränken auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie an allen Tagen in der Zeit von 18 bis 2 Uhr untersagt:

 

Nauwieser Viertel

- Nauwieser Straße Hausnummer 23/50 bis Kreuzung Nassauerstraße

- Cecilienstraße Hausnummer 8/11 bis Kreuzung Nauwieser Straße

- Blumenstraße zwischen der Kreuzung Johannis- und Försterstraße

- Nassauerstraße 16 bis Kreuzung Nauwieserstraße

- Försterstraße ab Kreuzung Blumenstraße bis Kreuzung Nassauerstraße

- Nauwieser Platz

- Max-Ophüls-Platz

 

St. Johanner Markt und Umgebung

- St. Johanner Markt bis zur Obertorstraße

- Bahnhofstraße ab Kreuzung Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße

- Kath.-Kirch-Straße

- Türkenstraße

- Saarstraße bis Kreuzung der Straße „Am Stadtgraben‟

-  Kappenstraße

- Kaltenbachstraße

- Herbergsgasse

- Rathausplatz

- Gustav-Regler-Platz

- Fläche um die Johanneskirche einschließlich der dazugehörigen Mauerflächen inklusive des gesamten Haltestellenbereichs, begrenzt durch die Cecilienstraße, Johannisstraße und Stephanstraße

 

Maskenpflicht

 

In folgenden Fußgängerbereichen besteht an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 24 Uhr weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:

- Bahnhofstraße, einschließlich der durch Lichtzeichenanlage

   gekennzeichneten Fußgängerüberwege (Viktoriastraße, Dudweilerstraße           und Betzenstraße)

- Reichstraße bis zur Einmündung Trierer Straße/Faktoreistraße (inklusive           Vorplatz der Europagalerie) bzw. bis zur Saarbahn-Haltestelle                         Hauptbahnhof

- St. Johanner Markt bis zur Gebäudegrenze Hausnummer 18/20

- Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße

- Saarstraße bis Kreuzung der Straße „Am Stadtgraben‟

Die Maskenpflicht gilt außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie für alle Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

Plakate weisen auf Regeln hin

 

Plakate in den entsprechenden Bereichen werden auf das Alkoholverbot und die Maskenpflicht hinweisen. Die Allgemeinverfügungen zum Alkoholverbot und zur Maskenpflicht gelten zunächst bis einschließlich Montag, 21. Juni. Die Landeshauptstadt erlässt die Allgemeinverfügungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der aktuell gültigen Rechtsverordnung des Landes zur Corona-Pandemie. Darin wird die Ortspolizeibehörde ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Straßen und Plätzen anzuordnen und den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.

Alkoholverbot

Hier gilt im Nauwieser Viertel Alkoholverbot.
Hier gilt im Nauwieser Viertel Alkoholverbot.
Hier gilt in der Saarbrücker Innenstadt Alkoholverbot.
Hier gilt in der Saarbrücker Innenstadt Alkoholverbot.

Maskenpflicht

Hier besteht Maskenpflicht.
Hier besteht Maskenpflicht.
Hier besteht Maskenpflicht.
Hier besteht Maskenpflicht.

Text und Foto: Michaele Kakuk (Pressestelle Stadt Saarbrücken).