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Große Corona-Lockerungen für Menschen mit Behinderungen

Symbolfoto.
Symbolfoto.

 

Saarland. Alle Menschen mit Behinderungen können – sofern sie dies wollen - ab sofort wieder die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder die Tagesförderstätte besuchen.

Die bis zum 28. Juni ausgesprochene Betretungsverbote für WfbM und Tagesförderstätten sowie die 14-Tage-Quarantäne-Regelung für Menschen in der besonderen Wohnform (Wohnheime) sind aufgehoben.

Dies bedeutet, dass ab sofort Beschäftigte der WfbM oder Besucherinnen und Besucher einer Tagesförderstätte diese Einrichtungen grundsätzlich wieder betreten und die dortigen Beschäftigungs- und Förderangebote nutzen können. Auch die Verpflichtung zum konsequenten Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht mehr, sofern die Abstandsregelungen gewahrt bleiben.

Der Besuch der Einrichtungen ist weiterhin freiwillig.

 

Voraussetzung für die Beschäftigung und Betreuung in diesen Einrichtungen ist das Vorhalten eines Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzeptes, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie orientiert. Insoweit liegt die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Maßnahmen bei den Leistungserbringern.

 

Das Verlassen von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung ist – unter Einhaltung der Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie unter Wahrung der Abstandsregelung – grundsätzlich möglich und zulässig.

Auch Heimfahrten am Wochenende sind – unter vorheriger Belehrung über die Verhaltensweisen und eine schriftliche Bestätigung, dass Schutz- und Hygienemaßnahmen von den Angehörigen eingehalten werden - wieder möglich; die 14-Tage-Quarantäne-Regelung ist aufgehoben.

 

Die Landesregierung hat bereits zuvor die im Rahmen der Corona-Pandemie ausgesprochenen Betretungsverbote und Vorbeugemaßnahmen immer wieder schrittweise gelockert.

So wurden beispielsweise die erlaubten Gruppengrößen innerhalb einer WfbM ständig angepasst oder WfbM-Beschäftigte, die zu Hause von Angehörigen betreut wurden, vorrangig vom Betretungsverbot ausgenommen.

 

Die bisher ausgesprochenen Betretungsverbote und Vorbeugemaßnahmen dienten vor allem dem Schutz der Menschen mit Behinderungen, die diese Einrichtungen besuchen, denn die Mehrzahl von ihnen gehört zum vulnerablen Personenkreis und ist damit besonders schutzwürdig.

 

Gleiches gilt für den Bereich der Alten- und Pflegeheime. Auch dort wurde das Betretungsverbot stückweise gelockert. Besuche sind bereits seit Mai wieder möglich. Im Juni wurden die Regelungen erheblich ausgeweitet. Seit dieser Woche können Bewohner sogar zwei Besucher gleichzeitig empfangen. Grundsätzlich gilt, dass ein Bewohner pro Tag einen Besuch von einer Stunde Dauer erhalten kann. Besucher müssen sich anmelden und registrieren. Sie werden über die Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen informiert. Der Besuch sollte in Besucherbereichen oder im Außenbereich erfolgen. Derzeit wird geprüft, ob zukünftig Besuche wieder in Bewohnerzimmern möglich sein werden.

Für Besuche gelten folgende Hygieneregelungen: Die Besucherinnen und Besucher tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung und halten den Mindestabstand von anderthalb Metern ein. Ausnahmen sind möglich, wenn ein entsprechender Schutz, beispielsweise durch Plexiglasscheiben gewährleistet ist.

 

Im Saarland gab es auch – anders als in anderen Ländern - keine gesonderte Ausgangsregelung für Heime. Die Bewohner können – unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen – die Einrichtungen verlassen. Dabei sind auch Heimfahrten über das Wochenende möglich. Hierbei müssen die Angehörigen bestätigen, dass sie Schutz- und Hygienemaßnahmen einhalten. Eine anschließende Quarantäne ist nicht mehr vorgesehen. Die Bewohner müssen nicht auf ihrem Zimmer bleiben. Auch eine Maskenpflicht besteht nicht.

Eine Quarantäne wird nur noch für Neu- und Wiederaufnahmen von Bewohnern, insbesondere aus Krankenhäusern, empfohlen. Die Dauer kann von 14 auf sieben Tage verkürzt werden. Eine weitergehende Aufhebung wird aktuell geprüft. Denkbar wäre, nur das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außerhalb des eigenen Zimmers vorzusehen.

Das Gleiche gilt für die Kurzzeitpflege. Auch hier wird eine weitergehende Lockerung geprüft.

 

Auch in der Tagespflege wird das Angebot ausgeweitet. Jetzt sind Gruppen mit bis zu zehn Personen möglich. Für die Gäste gilt keine generelle Maskenpflicht.

Text: Gesundheitsministerium Saarland. Foto: Pixabay.