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Die neue Polizeiverordnung der Gemeinde Kleinblittersdorf

 

 

P O L I Z E I V E R O R D N U N G

 

 

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in den Anlagen in der Gemeinde Kleinblittersdorf

 

vom 13. Dezember 2018

 

Auf Grund der §§ 8, 59, 59 a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. I S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. S. 674) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Kleinblittersdorf als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinde Kleinblittersdorf folgende Polizeiverordnung:

 

Inhaltsübersicht

 

I. Abschnitt

Geltungsbereich Begriffsbestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

II. Abschnitt

 

Allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

§ 3 Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

§ 4 Verunreinigungen, öffentliche Abfallbehälter

§ 5 Wertstoffsammlungen, Wertstoff-Container, Müll- und Sperrmüllabfuhr

§ 6 Plakatierungsverbot

§ 7 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen § 8 Anstreichen

§ 9 Zelten und Übernachten

§ 10 Betteln, Wahrsagen und ähnliche Tätigkeiten

§ 11 Alkoholische Getränke und berauschende Mittel

§ 12 Verbrennen von Gegenständen und offenes Feuer

§ 13 Fackelzüge

§ 14 Tiere, Leinenzwang

§ 15 Fütterungsverbot

 

III. Abschnitt

 

Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Straßen

 

§ 16 Hausnummerierung

§ 17 Anpflanzungen und Einfriedungen

§ 18 Schneeüberhänge und Eiszapfen

§ 19 Blumentöpfe, Blumenkasten, Markisen

§ 20 Auffahrrampen in Straßenrinnen

§ 21 Anbringen von Hinweisschildern Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kleinblittersdor

 

IV. Abschnitt

 

Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Anlagen

 

§ 22 Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen

§ 23 Musikdarbietungen

§ 24 Eisflächen

 

V. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

§ 25 Erlaubnisse und Ausnahmen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

I. Abschnitt

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Ergänzend zu den bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthält diese Polizeiverordnung Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen für das Gebiet der Gemeinde Kleinblittersdorf.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind

 

alle Straßen gemäß § 2 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) sowie Bundesfernstraßen gemäß § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122).

 

Hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Brücken, Tunnel, Dämme, Gräben, Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Stützmauern, Böschungen, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, sowie Gehund Radwege. Weiterhin gehören zu den Straßen auch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, Verkehrsanlagen, Bepflanzungen (Straßenbegleitgrün) sowie Straßenmöblierung, Müll- und Wertstoffbehälter, Verteiler- und Schaltkästen, Fernsprecheinrichtungen und öffentliche Briefkästen.

 

Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind auch Straßen, Wege und Plätze, auf denen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 öffentlicher Verkehr tatsächlich eröffnet und zugelassen ist.

 

 (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind insbesondere öffentliche Parkund Grünanlagen, Liegewiesen, Anpflanzungen, Friedhöfe, Begräbnisplätze außerhalb von Friedhöfen, Denkmäler, Brunnenanlagen, Kinderspielplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Badeanstalten, Bolzplätze. gemeindliche Schulhöfe und vorschulische Einrichtungen, Waldungen, Ufer und Gewässer.

 

Zu den öffentlichen Anlagen gehören auch die Stellplätze der Wertstoff-Sammel-Container für Altglas, Altpapier und Altkleider.

 

II Abschnitt

Allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

§ 3

Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder unter Beachtung der Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, verletzt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 4

Verunreinigungen, öffentliche Abfallbehälter

 

(1) Straßen und Anlagen sowie deren Ausstattung – insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Kabel- und Verteilerkästen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Schilder, Masten, Bänke und Ähnliches – dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht werden.

 

(2) In öffentlich zugängliche Abfallbehälter / Papierkörbe dürfen keine Haus-, Garten- oder Gewerbeabfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich für die Aufnahme kleinerer Abfallmengen bestimmt.

 

(3) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle Abfallbehälter in ausreichender Anzahl aufstellen und nach Bedarf regelmäßig entleeren. Außerdem hat er alle Rückstände der verkauften Waren und ausgegebenen Verpackungen im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle zu beseitigen.

 

§ 5

Wertstoffsammlungen, Wertstoff-Container, Müll- und Sperrmüllabfuhr

 

(1) Der Veranlasser von Altmaterialsammlungen ist verpflichtet, das für die Sammlung bereit gestellte Altmaterial (zum Beispiel Altkleidersäcke, Säcke mit Schuhen) in dem von ihm bezeichneten Gebiet zu dem angekündigten Termin einzusammeln. Der Termin ist so zu wählen, dass das Bereitstellen und Einsammeln innerhalb eines Tages zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen kann. Bis zur Übernahme bleibt der Abgebende für das Altmaterial verantwortlich.

 

(2) Wertstoff-Container für die Aufnahme von Altglas, Altpapier und Altkleidern dürfen nur werktags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr befüllt werden.

 

(3) Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffgewinnung (Altpapier, Altglas, Altkleider) dürfen nicht auf, neben, vor oder hinter den für deren Aufnahme zur Verfügung stehenden Behältnissen abgestellt werden.

 

(4) Wertstoff-Container dürfen unbefugt nicht durchsucht oder teilweise oder ganz entleert werden.

 

(5) Müllgefäße und Entsorgungsgut für die planmäßige Müllabfuhr und die vorbestellte Sperrmülllabfuhr sowie Sammelbehälter und Abfallsäcke des Rücknahmesystems gemäß Verpackungsverordnung vom 27.08.1998 (zum Beispiel sog. „Gelbe Säcke“) dürfen frühestens ab 19:00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bereitgestellt werden. Bis zur Abholung bleibt der Verbringer für den zur Abfuhr bereitgestellten Müll verantwortlich. Der Verbringer hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Entsorgung zu überzeugen. Verstreutes und nicht entsorgtes Abfallgut ist durch ihn unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

 

§ 6

Plakatierungsverbot

 

(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Flächen außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes, Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen (zum Beispiel Graffiti) und Werbemittel jeglicher Art anzubringen oder anbringen zu lassen.

 

(2) Wer entgegen den Verboten des Absatzes 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen anbringt oder hierzu veranlasst, ist zum unverzüglichen Beseitigen verpflichtet. Die Beseitigungspflicht obliegt in gleichem Maße auch dem Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakaten, Anschlägen, Bemalungen, Darstellungen usw. hingewiesen wird.

 

§ 7

Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Motor- oder Unterbodenwäsche an Fahrzeugen sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff oder andere Schadstoffe auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, verboten.

 

§ 8

Anstreichen

 

Frisch gestrichene, gespritzte oder lackierte Gegenstände im Straßenbereich müssen durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Frisch gestrichen“ gekennzeichnet sein, solange ein Abfärben möglich ist.

 

§ 9

Zelten und Übernachten

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten außerhalb genehmigter Zelt- und Campingplätze verboten.

 

Das Ruhen und Übernachten auf Reisen in Fahrzeugen zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist von dem Verbot ausgenommen.

 

§ 10

Betteln, Wahrsagen und ähnliche Tätigkeiten

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das aggressive - das heißt das gezielt körpernahe bedrängende - Betteln, Wahrsagen, Handlinienlesen, Kartenlegen und ähnliche artverwandte Tätigkeiten verboten. Ebenso sind das organisierte, gewerbsmäßige Betteln sowie das Betteln durch und unter Beteiligung von Kindern sowie mit Zirkustieren verboten.

 

§ 11

Alkoholische Getränke und berauschende Mittel

 

Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederzulassen, wenn als Folge dieses Konsums andere Personen oder die Allgemeinheit durch Grölen, Anpöbeln, Beschimpfen, durch Wegwerfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderen Behältnissen, Randalieren, Verrichten der Notdurft, Erbrechen oder durch Eingriffe in den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gefährdet werden können.

 

§ 12

Verbrennen von Gegenständen und offenes Feuer

 

(1) Das Verbrennen von Gegenständen ist im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung verboten. Das Verbot gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird.

 

(2) Das Verbrennungsverbot gilt nicht für sog. Brauchtumsfeuer (zum Beispiel Martinsfeuer, Osterfeuer). Diese sind mindestens zwei Wochen vor Durchführung bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

 

(3) Beim Abbrennen eines Feuers darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Eine Belästigung der Nachbarschaft und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sind auszuschließen. Das Feuer ist durch eine erwachsene Person ständig zu überwachen. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, ist das Feuer vollständig abzulöschen, so dass ein Wiederentzünden des Feuers ausgeschlossen ist.

 

(4) Die Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) vom 31.08.1999 (Amtsbl. S. 1319) bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13

Fackelzüge

 

Das Mitführen von Pechfackeln bei Umzügen ist verboten. Die Benutzung von Wachsfackeln bedarf der Erlaubnis durch die Ortspolizeibehörde. Nach Beendigung des Fackelzuges sind die Fackelreste abzulöschen.

 

§ 14

Tiere, Leinenzwang

 

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass weder Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden.

 

(2) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Hunde sind

 

1. innerhalb der im räumlichen Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen,

 

2. außerhalb der im räumlichen Zusammenhang bebauten Ortsteile in Anlagen, die dem Sport, dem Spiel oder der Erholung dienen, sowie auf feld- und forstwirtschaftlichen Wegen, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen

 

an einer höchstens 2 Meter langen Leine zu führen.

 

(3) Die Mitnahme von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden, auf Spielplätze, Sportanlagen (außer Zuschauerbereiche), Schulhöfe, Anlagen der Einrichtungen der vorschulischen Erziehung, Friedhöfe, Badeanstalten, Badeplätze, Liegewiesen ist verboten.

 

(4) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass sein Tier öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot verschmutzt. Lassen sich Verschmutzungen nicht vermeiden, so sind diese durch den Halter oder Führer des Tieres umgehend zu beseitigen und nach abfallrechtlichen Vorgaben zu entsorgen. Wer einen Hund ausführt, hat geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport des Hundekots mitzuführen.

 

(5) Im Wald und auf allgemein zugänglicher Feldflur dürfen Hunde nur in der Weise ausgeführt werden, dass sie sich zu jeder Zeit innerhalb des Sicht- und Einwirkungsbereichs des Hundeführers befinden. Sie sind unverzüglich an die Leine zu nehmen, wenn sich Personen oder andere Hunde nähern oder wenn die Gefahr besteht, dass wildlebenden Tieren oder auf Weideflächen befindlichen Haus- oder Nutztieren nachgestellt wird oder diese gehetzt werden.

 

(6) Wer einen oder mehrere Hund/e mit sich führt, muss von seiner körperlichen Konstitution in der Lage sein, den Hund oder die Hunde sicher an der Leine zu halten.

 

(7) Weitergehende Regelungen aus dem Jagdrecht, dem Naturschutzrecht, der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland und der Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau bleiben unberührt.

 

§ 15

Fütterungsverbot

 

Es ist verboten, im Gemeindegebiet frei lebende Tiere – insbesondere wildlebende Tauben – zu füttern. Das Fütterungsverbot umfasst auch das Auslegen oder Entsorgen von Lebensmitteln, die von frei lebenden Tieren aufgenommen werden können. Das Fütterungsverbot gilt nicht für die Winterfütterung von Singvögeln.

 

III. Abschnitt

 

Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Straßen

 

§ 16

Hausnummerierung

 

Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, auf seine Kosten das Grundstück straßenseitig an gut sichtbarer Stelle mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen. Das Hausnummern-Schild ist in ordnungsgemäßem, gut ablesbarem Zustand zu erhalten und im Bedarfsfalle zu erneuern. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.

 

§ 17

Anpflanzungen und Einfriedungen

 

(1) Bäume, Hecken, Sträucher und Büsche an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind von dem Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen und Geh- und Radwegen muss ein Lichtraumprofil von mindestens 2,50 Metern Höhe und über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden. Die Anpflanzungen dürfen nicht in den Gehweg hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.

 

(2) Ausgedörrte oder abgestorbene Äste sind so rechtzeitig aus den Anpflanzungen heraus zu schneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum herabfallen können.

 

(3) Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Anlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Schäden durch hervorstehende Nägel, Schrauben, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfe Gegenstände entstehen können, und dass eine Gefährdung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs ausgeschlossen ist.

 

§ 18

Schneeüberhänge und Eiszapfen

 

(1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.

 

(2) Ist ein unverzügliches Beseitigen der Schneeüberhänge oder Eiszapfen nicht möglich, muss der nach Absatz 1 Verpflichtete die Gefahrenstelle absperren. Die Ortspolizeibehörde ist hierüber unverzüglich zu informieren.

 

§ 19

Blumentöpfe, Blumenkasten, Markisen

 

Blumentöpfe, Blumenkasten, Markisen und sonstige am Gebäude befestigte oder am Gebäude aufgestellte Gegenstände müssen gegen Herabfallen oder Umfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein.

 

§ 20

Auffahrrampen in Straßenrinnen

 

Der Einbau fester Auffahrrampen in Straßenrinnen zum Überfahren von Bordsteinen ist verboten. Bewegliche Rampen, Keile oder gleichartige Vorrichtungen zum Überfahren des Bordsteins dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind nach der Benutzung unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

 

§ 21

Anbringen von Hinweisschildern

 

(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines Grundstückes hat das Anbringen von Schildern, die der Straßenbezeichnung, der Vermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder in sonstiger Weise im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück, an seinem Gebäude oder an der Grundstückseinfriedung zu dulden. Weitergehende Vorschriften – insbesondere nach dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht – bleiben unberührt.

 

(2) Private Hinweisschilder an Straßen, insbesondere an Verkehrseinrichtungen, dürfen ohne Erlaubnis nicht angebracht werden.

 

(3) Der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von konkreten Gefahren erforderlich sind, auf seinem Grundstück von den hierzu Beauftragten durchgeführt werden.

 

IV Abschnitt

 

Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Anlagen

 

 

§ 22

Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen

 

(1) Jeder Besucher einer öffentlichen Anlage hat sich so zu verhalten, dass deren Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Besondere Anschläge über Benutzungsbestimmungen sind zu beachten.

 

(2) Öffentliche Anlagen dürfen abseits der Wege nicht betreten werden, wenn

 

1. besondere Hinweise dies verbieten,

2. Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht zum Betreten bestimmt sind. 

 

(3) Das Befahren mit Kraftfahrzeugen sowie das Parken und Abstellen derselben ist in öffentlichen Anlagen untersagt. Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Hinweise eine andere Nutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden; Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist das Radfahren auf den Wegen gestattet. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung zur Zulässigkeit des Radfahrens auf Gehwegen bleiben hiervon unberührt. Die Wege in öffentlichen Anlagen dürfen auch mit motorisierten Krankenfahrstühlen befahren werden. Die Benutzer motorisierter Krankenfahrstühle haben dabei ihre Geschwindigkeit der des Fußgängerverkehrs anzupassen.

 

(4) Die in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres benutzt werden.

 

(5) Gefährdende Ball- und Bewegungsspiele (zum Beispiel Skateboard-Fahren) sind in öffentlichen Anlagen verboten, es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind.

 

(6) In öffentlichen Anlagen sind Werbeveranstaltungen jeglicher Art verboten.

 

§ 23

Musikdarbietungen

 

(1) In öffentlichen Anlagen sind gewerbliche Musikdarbietungen sowie das Abspielen von elektronischen Tonträgern und das Musizieren in einer Lautstärke, die geeignet ist, andere Nutzer der Anlage oder die Allgemeinheit zu gefährden, verboten. § 117 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

 

(2) Darbietungen durch Straßenmusiker, Straßenschauspieler oder sonstige Straßenkünstler sind ohne eine entsprechende Erlaubnis verboten.

 

§ 24

Eisflächen

 

(1) Das Betreten von Eisflächen der öffentlich zugänglichen Gewässer ist verboten, sofern keine Freigabe zum Betreten durch die Ortspolizeibehörde erfolgt ist.

 

(2) Das Betreten der Eisflächen nach Freigabe durch die Ortspolizeibehörde ist ausschließlich auf dem freigegebenen und von der übrigen Eisfläche abgegrenzten Teil zulässig.

 

(3) Es ist verboten, die Eisfläche mit Fahrzeugen zu befahren, Löcher in die Eisfläche zu schlagen sowie Steine und andere Gegenstände, welche die Eisfläche beschädigen können, auf die zum Betreten freigegebene Eisfläche zu werfen oder die Eisfläche durch Asche, Sand, Streusalz oder ähnliches zu verunreinigen.

 

V. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 25

Erlaubnisse und Ausnahmen

 

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer gemäß dieser Polizeiverordnung erforderlichen Erlaubnis entscheidet der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde.

 

(2) Auf Antrag können von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung in begründeten Einzelfällen – soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen – durch den Bürgermeister als Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden.

 

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Zulassung einer Ausnahme muss mindestens eine Woche vor der erlaubnispflichtigen oder ausnahmepflichtigen Handlung bei dem Bürgermeister als Ortspolizeibehörde gestellt werden. Die Handlung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis oder vor Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.

 

(4) Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung können befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie können widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für ihre Erteilung maßgebend waren, weggefallen sind oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.

 

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 3 sich auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht so verhält, dass andere nicht gefährdet, verletzt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

 

2. entgegen § 4 Absatz 1 Straßen, Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht,

 

3. entgegen § 4 Absatz 2 in öffentlich zugängliche Abfallbehälter / Papierkörbe Haus-, Garten- oder Gewerbeabfälle einwirft,

 

4. entgegen § 4 Absatz 3 Waren zum sofortigen Verzehr verkauft ohne in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle in ausreichender Anzahl Abfallbehälter aufzustellen, diese nicht regelmäßig nach Bedarf entleert oder die vom Verkauf herrührenden Rückstände oder ausgegebene Verpackungen nicht innerhalb des Umkreises von 50 Metern um die Verkaufsstelle beseitigt,

 

5. entgegen § 5 Absatz 1 als Veranlasser einer Altmaterialsammlung das für die Sammlung bereitgestellte Sammlungsgut nicht oder nicht vollständig zu dem angekündigten Termin einsammelt,

 

6. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Wertstoff-Container außerhalb der angegebenen Zeiten befüllt, 

 

7. entgegen § 5 Absatz 3 Abfälle oder Gegenstände für die Reststoffgewinnung auf, neben, vor oder hinter die zur Aufnahme bestimmten Behältnisse abstellt,

 

8. entgegen § 5 Absatz 4 Wertstoff-Container unbefugt durchsucht oder teilweise oder ganz entleert,

 

9. entgegen § 5 Absatz. 5 Müllgefäße oder Entsorgungsgut für die planmäßige Müllabfuhr und vorbestellte Sperrmüllabfuhr, gelbe Säcke und Sammelbehälter für Verpackungsmüll vor der angegebenen Zeit (19:00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages) bereitstellt oder am Abfuhrtag sich nicht von der ordnungsgemäßen Entsorgung des Mülls überzeugt oder nicht entsorgtes oder verstreutes Abfallgut nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

 

10. entgegen § 6 Absatz 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen Besprühungen und Werbemittel auf öffentlichen Straße, in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Flächen außerhalb von Werbeanlagen anbringt oder anbringen lässt,

 

11. entgegen § 6 Absatz 2 seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung von Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen nicht nachkommt,

 

12. entgegen § 7 Motor- oder Unterbodenwäsche an Fahrzeugen durchführt oder Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff oder andere Schadstoffe auf die Straße, den Untergrund oder in die Kanalisation gelangen können,

 

13. entgegen § 8 nicht durch ein Hinweisschild auf frisch gestrichene Gegenstände im Straßenbereich hinweist,

 

14. entgegen § 9 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen übernachtet oder außerhalb genehmigter Zelt- und Campingplätzen ein Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil und ähnliche Unterkunftsmöglichkeiten aufstellt,

 

15. entgegen § 10 Satz 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen aggressives Betteln, Wahrsagen, Handlinienlesen, Kartenlegen und ähnliche artverwandte Tätigkeiten ausübt

 

16. entgegen § 10 Satz 2 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in organisierter oder gewerbsmäßiger Weise oder unter Beteiligung von Kindern oder Zirkustieren bettelt,

 

17. entgegen § 11 sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederlässt, wenn als Folge des Konsums andere Personen oder die Allgemeinheit gefährdet werden können,

 

18. entgegen § 12 Absatz 1 Gegenstände verbrennt oder Rauch unmittelbar in den Straßenraum leitet,

 

19. entgegen § 12 Absatz 2 ein sog. Brauchtumsfeuer durchführ, ohne dieses mindestens zwei Wochen zuvor bei der Ortspolizeibehörde angezeigt zu haben,

 

20. entgegen § 12 Absatz 3 beim Abbrennen eines Feuers hierzu ungeeignetes Brennmaterial verwendet, das Feuer nicht ständig überwacht oder das Feuer verlässt, ohne dieses vorher vollständig abgelöscht zu haben, 

 

21. entgegen § 13 bei einem Umzug Pechfackeln mitführt, Wachsfackeln ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde mitführt oder nach Beendigung des Fackelzuges die Fackelreste nicht ablöscht,

 

22. entgegen § 14 Absatz 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass keine Personen gefährdet oder keine Sachen beschädigt werden,

 

23. entgegen § 14 Absatz 2 Hunde ohne Aufsicht frei umherlaufen lässt oder Hunde innerhalb der genannten Bereiche ausführt, ohne dass diese an einer höchstens 2 Meter langen Leine geführt werden,

 

24. entgegen § 14 Absatz 3 Hunde auf Spielplätze, Sportanlagen, Schulhöfe, Anlagen der Einrichtungen der vorschulischen Erziehung, Friedhöfe, Badeanstalten, Badeplätze, Liegewiesen mitnimmt,

 

25. entgegen § 14 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Tier öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot verschmutzt oder dennoch entstandene Verschmutzungen nicht umgehend beseitigt und nach abfallrechtlichen Vorgaben entsorgt oder beim Ausführen eines Hundes keine geeigneten Hilfsmittel zur Aufnahme und Beseitigung des Hundekots mitführt,

 

26. entgegen § 14 Absatz 5 Hunde im Wald und in der frei zugänglichen Feldflur nicht in der Weise ausführt, dass sie sich zu jeder Zeit innerhalb des Sicht- und Einwirkungsbereichs des Hundeführers befinden oder Hunde nicht unverzüglich an die Leine nimmt, wenn sich Personen oder andere Hunde nähern oder wenn die Gefahr besteht, dass die Hunde wildlebenden Tieren oder auf Weideflächen befindlichen Haus- und Nutztieren nachstellen oder diese hetzen,

 

27. entgegen § 14 Absatz 6 einen oder mehrere Hunde mit sich führt, obwohl er aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, den oder die Hunde sicher an der Leine zu halten,

 

28. entgegen § 15 frei lebende Tiere füttert oder Lebensmittel auslegt oder entsorgt, die von frei lebenden Tieren aufgenommen werden können,

 

29. entgegen § 16 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer versieht,

 

30. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Bäume, Sträucher Hecken und Büsche in den Verkehrsraum hineinragen lässt oder nicht soweit zurückschneidet, dass die Sicht nicht behindert, die Sicht auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden,

 

31. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 Bäume, Sträucher Hecken und Büsche nicht soweit zurückschneidet, dass die dort angegebenen Lichtraumprofile über Gehwegen und Fahrbahnen freigehalten werden oder – wenn kein Gehweg vorhanden ist – nicht mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden lässt oder in diesem Abstand zum Fahrbahnrand nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freischneidet,

 

32. entgegen § 17 Absatz 2 abgestorbene oder ausgedörrte Äste nicht so rechtzeitig aus den Anpflanzungen herausschneidet, dass sie nicht in den Verkehrsraum herabfallen können,

 

33. entgegen § 17 Absatz 3 Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Anlagen nicht so anlegt und unterhält, dass keine Schäden durch vorstehende Nägel, Schrauben, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfe Gegenstände entstehen können oder dass keine Gefährdung des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs gegeben ist,

 

34. entgegen § 18 Absatz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, sobald die Gefahr des Herabfallens besteht,

 

35. entgegen § 18 Absatz 2 die Gefahrstelle nicht absperrt, wenn die unverzügliche Beseitigung der Schneeüberhänge oder Eiszapfen nicht möglich ist,

 

36. entgegen § 19 Blumentöpfe, Blumenkasten, Markisen oder sonstige am Gebäude befestigte oder am Gebäude aufgestellte Gegenstände nicht gegen Herabfallen oder Umfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert,

 

37. entgegen § 20 feste Auffahrrampen in Straßenrinnen einbaut oder bewegliche Auffahrrampen nach Benutzung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

 

38. entgegen § 21 Absatz 1 nicht duldet, dass Schilder, die der Straßenbezeichnung , der Vermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder in sonstiger Weise im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück, an seinem Gebäude oder an der Grundstückseinfriedung angebracht werden,

 

39. entgegen § 21 Absatz 2 ohne Erlaubnis private Hinweisschilder an Straßen – insbesondere an Verkehrseinrichtungen - anbringt,

 

40. entgegen § 21 Absatz 3 nicht duldet, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von konkreten Gefahren erforderlich sind, auf seinem Grundstück durchgeführt werden,

 

41. entgegen § 22 Absatz 1 als Besucher einer öffentlichen Anlage sich so verhält, dass deren Zweckbestimmung beeinträchtigt wird oder besondere Anschläge über Benutzungsbestimmungen missachtet,

 

42. entgegen § 22 Absatz 2 öffentliche Anlagen abseits der Wege betritt, obwohl besondere Hinweise dies verbieten oder Einfriedungen oder Abdeckungen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht zum Betreten bestimmt sind,

 

43. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 in öffentlichen Anlagen mit Kraftfahrzeugen fährt, parkt oder Kraftfahrzeuge in öffentlichen Anlagen abstellt,

 

44. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 die Wege mit dem Fahrrad befährt, obwohl er die dort angegebene Altersgrenze überschritten hat,

 

45. entgegen § 22 Absatz 4 Spielgeräte in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Kinderspielplätzen benutzt, obwohl er die dort angegebene Altersgrenze überschritten hat,

 

46. entgegen § 22 Absatz 5 gefährdende Ball- und Bewegungsspiele (zum Beispiel. Skateboard-Fahren) in öffentlichen Anlagen ausübt, obwohl diese Flächen hierfür nicht besonders ausgewiesen sind,

 

47. entgegen § 22 Absatz 6 Werbeveranstaltungen in öffentlichen Anlagen durchführt,

 

48. entgegen § 23 Absatz 1 in öffentlichen Anlagen gewerbliche Musikdarbietungen veranstaltet oder in einer Lautstärke elektronische Tonträger abspielt oder musiziert, die geeignet ist, andere Nutzer der Anlage oder die Allgemeinheit zu gefährden,

 

49. entgegen § 23 Absatz 2 Darbietungen als Straßenmusiker, Straßenschauspieler oder sonstiger Straßenkünstler durchführt, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben,

 

50. entgegen § 24 Absatz 1 Eisflächen öffentlich zugänglicher Gewässer betritt, obwohl hierfür keine Freigabe durch die Ortspolizeibehörde erfolgt ist,

 

51. entgegen 24 Absatz 2 Eisflächen außerhalb des von den der Ortspolizeibehörde freigegebenen und abgegrenzten Bereiches betritt,

 

52. entgegen § 24 Absatz 3 zum Betreten freigegebene Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, beschädigt oder verunreinigt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 63 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € (fünftausend Euro) geahndet werden.

 

§ 27

Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Geltungsdauer dieser Polizeiverordnung beträgt 20 Jahre.

 

 

Kleinblittersdorf, den 13. Dezember 2018

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Kleinblittersdorf als Ortspolizeibehörde

 

Stephan Strichertz