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Elementarversicherung - darauf muss man achten!

Kleinblittersdorf. Seit in diesem Jahr die Klimaänderung wohl nun endgültig in Deutschland angekommen zu sein scheint und mancherorts für heftige Unwetter gesorgt hatte, sprechen so ziemlich alle Gebäudebesitzer in den betroffen Regionen über die Elementarversicherung. Versicherungsfachwirt Thorsten Dincher aus Kleinblittersdorf erklärt für saarlokal.de wie eine Elementarversicherung funktioniert und auf was man achten sollte.

Die normale Gebäudeversicherung bietet die Absicherung gegen Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel. Die Elementarschäden, müssen gesondert als Zusatzbaustein vereinbart werden. Und die hatten weit weniger als die Hälfte aller Gebäudeverträge in Deutschland bisher eingeschlossen gehabt.

Nach den Unwettern im ersten Halbjahr 2018 ist die Quote der Einschlüsse exorbitant in die Höhe gegangen, liegt aber immer noch bei unter 50-60% aller Verträge.

Das hat mehrere Gründe. Die Elementardeckung berechnet sich anhand einer Risiko-Zoneneinteilung, die statistisch die Gefahr von Naturereignissen berücksichtigt, zum Beispiel anhand einer HQ100 Hochwasserkarte. Ebenso ist natürlich der Gebäudezustand zur Berechnung maßgeblich, Daten wie Baujahr, Gebäudegröße und eventuell Gebäudezuschnitt werden zugrunde gelegt. Neben der preislichen Abschreckung zum Einschluss der Elementarversicherung, trägt aber wohl am häufigsten die Risiko-Zoneneinteilung dazu bei, dass Gebäudebesitzer keinen Abschluss bekommen oder nur eine abgespeckte Version erhalten.

Thorsten Dincher, Versicherungsfachwirt aus der Gemeinde Kleinblittersdorf.
Thorsten Dincher, Versicherungsfachwirt aus der Gemeinde Kleinblittersdorf.

Diese Elementarversicherung bietet eine Absicherung gegen Naturgefahren, standardmäßig bei Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und Vulkanausbruch.

Es gibt vier Zonen nach der die Elementargefahr verdeutlicht wird, die so genannte Zürs-Zonen. Zone 1: nicht, beziehungsweise wenig gefährdet. Zone 2: leicht gefährdet. Zone 3: gefährdet. Zone 4: stark gefährdet. Bei letzterer bekommt man so gut wie keinen Abschluss. Man kann eine manuelle Prüfung beim Versicherer anstoßen, in dem man die vom Umweltamt erstellte HQ100 Hochwasserkarte für seine Adresse einreicht. Wenn man Glück hat wird man dann zurück in die Zone 3 eingestuft und ein Abschluss wäre wieder möglich, doch sehr teuer.

Doch worüber in der Öffentlichkeit wohl weitaus am meisten diskutiert wird ist die Gefahrendeckung der Elementarversicherung. Denn Elementarversicherung ist nicht gleich Elementarversicherung. Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes, kocht jeder Versicherer ein Stück weit sein eigenes Süppchen und es gibt mehrere Fallstricke auf die man achten sollte und man am besten im Bedingungswerk der Gebäudeversicherung nachschaut was Sache ist.

Die meisten haben nur eine Version, die beantragt werden kann, die die alle vier genannten Gefahren mit einschließt. Andere haben zwei aufeinander aufbauende Versionen die einzeln oder zusammen abgeschlossen werden können. Die Basis mit Erdbeben und Vulkanausbruch, dazu eine Erweiterung mit Überschwemmung und Rückstau. Es gibt sogar Versicherer, die die Gefahr Überschwemmung nur als klassisches Hochwasser versichern, also bei ausufernden Gewässern wie Flüsse, Bäche, Seen und Weihern aber nicht bei Starkregen-Ereignissen. Wiederum andere versichern nur die trockenen Elementargefahren, das heißt ohne Überschwemmung und Rückstau werden nur die Gefahren Erdbeben und Vulkanausbruch versichert.

Es gibt auch eventuell noch Obliegenheiten die bei der Elementarversicherung im Bedingungswerk stehen und die berücksichtigt werden müssen. Manche Versicherer schreiben bei einer Absicherung gegen Rückstauschäden die sogenannten Rückstauklappen im Kanalsystem vor. Diese muss nachweislich jährlich instand gehalten werden um ihre Funktion zu gewährleisten, das muss im Schadensfall auch bewiesen werden. So eine Rückstauklappe kann auch in mancher Landesbauordnung oder in örtlichen Bauvorschriften vorgeschrieben sein. Dann wird es auch zur Obliegenheit diese funktionstüchtig zu halten, auch wenn es keine Voraussetzung beim Abschluss war. Andere Versicherer bieten sogar ohne eine Rückstauklappe gar keine Absicherung gegen Rückstau im Kanalsystem an. Obwohl bautechnisch die Rückstauklappen um ihren Nutzen umstritten sind. Ebenfalls sind baulicherseits Schadensabwehrmaßnahmen vorzunehmen und im eingetretenen Schadensfall sind auch Schadensminderungsmaßnahmen durchzuführen, im zumutbaren Umfang.

Ein weiterer sehr wichtiger Punkt im Bedingungswerk der Elementarversicherung ist die Bezeichnung des versicherten Risikos. Denn nicht jede Versicherung hat dort den gleichen Wortlaut stehen. Da wird grundsätzlich unterschieden zwischen dem Versicherungsgrundstück und dem Versicherungsort. Der Ort ist das Gebäude an sich selbst, das Grundstück ist der Grund und Boden auf dem das Gebäude steht. Bei der Bezeichnung Versicherungsort, reicht eindringendes Regenwasser durch Überschwemmung am Gebäude selbst aus, zum Beispiel über eine Dachterrasse oder einen Balkon. Beim Versicherungsgrundstück muss der Grund und Boden auf dem das Gebäude steht überschwemmt sein damit die Versicherung greift.

Zu guter Schluss gilt es meistens noch eine Wartezeit zu beachten. Eine Zeit, nach deren Ablauf nach Beantragung der Elementarversicherung die Deckung wirksam wird und ob eventuell und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung vereinbart wird oder aber sogar eine Deckelung des Schadens auf eine festgeschriebene Summe im Vertrag verankert ist.

Also, prüfen Sie die Bedingungswerke ihrer bestehenden Gebäudeversicherungen und Hausratversicherungen auf die oben angesprochenen Punkte oder achten Sie vor Abschluss darauf. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsagenten nach.

Fazit: Elementarversicherung ist nicht gleich Elementarversicherung!

Text: Thorsten Dincher. Fotos: Heiko Lehmann.

Fragen rund um die Elementarversicherung beantwortet Thorsten Dincher gerne. Schicken Sie ihre Fragen an: