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100 Jahre Barmherzige Brüder Rilchingen - Teil 2

100 Jahre Barmherzige Brüder Rilchingen - Teil 2


Historiker Franz-Ludwig Strauss aus Rilchingen-Hanweiler hat zu 100. Geburtstag der Barmherzigen Brüder Rilchingen-Hanweiler, deren Geschichte aufgeschrieben.


Heute der notarielle Kaufvertrag vom 21. Februar 1917:

Ausfertigung der Notariats-Verhandlung vom 21. Februar 1917

für die Erwerbs- und Wirtschaftsvereinigung der Barmherzigen Brüder vom hl. Johannes von Gott eGmbH in Trier ./. Witwe Ludwig Klein

 

  1. Herr Nikolaus Lemmer, Direktor der Gesellschaft, genannt Bruder Lucas,

  2. Herr Heinrich Wild, Stellvertreter des Direktors, genannt Bruder Augustinus,

beide zu Trier.

 

Diese ließen folgenden Kaufvertrag beurkunden:

Witwe Ludwig Klein verkauft und überträgt zum Eigentume der dies annehmenden Erwerbs- und Wirtschaftsvereinigung der Barmherzigen Brüder vom hl. Johannes von Gott eGmbH zu Trier:

 

I. Das im Grundbuche von Rilchingen -Hanweiler Band. 2 Artikel 89 verzeichnete Grundeigentum:

Flur 3 Nummer 329/152 Bad Rilchingen 0,56 Ar,

Flur 3 Nummer 330/152 daselbst 0,56 Ar,

Flur 3 Nummer 307/152 daselbst 10,70 Ar,

Flur 3 Nummer 328/117 daselbst 25,68 Ar

Flur 3 Nummer 332/149 daselbst 56,78 Ar,

Flur 3 Nummer 260/148 daselbst 25,38 Ar,

Flur 3 Nummer 386/152 aufm Hühnerfeld 25, 23 Ar,

Flur 3 Nummer 285/152 daselbst 2,71 Ar,

Flur 3 Nummer 308/151 daselbst 57,56 Ar,

Flur 3 Nummer 354/152 in den Hühnergärten 1 Hektar 94,60 Ar,

Flur 3 Nummer 356/148 aufm Hühnerfeld 6 Hektar 16,58 Ar und 62,41 Ar,

Flur 3 Nummer 357/148 aufm Hühnerfeld 9,56 Ar,

Flur 3 Nummer 227/122 in den Hühnergärten, 7,12 Ar,

Flur 3 Nummer 367/148 aufm Hühnerfeld 31,19 Ar, 1 Hektar 97,20 Ar und 34,04 Ar

mit sämtlichen auf den verkauften Grundstücken befindlichen Gebäulichkeiten und Anlagen und den auf den Grundstücken befindlichen Berechtigungen, insbesondere der Heilquelle mit allem Zubehör.

II. Die sämtlichen auf den verkauften Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen einschließlich der nachgenannten auf den verkauften Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen:

Die Gartenmöbel, 2 Herde, 1 Ofen, 4 Zentner Hafer wenigstens 5 Zentner Kartoffeln.

 

 

Die Karte zeigt die Baulichkeiten, die damals gekauft wurden
Die Karte zeigt die Baulichkeiten, die damals gekauft wurden

Von dem Verkaufe ausgeschlossen sind jedoch die in dem Wohnzimmer, Schlafzimmer und den beiden anstoßenden Zimmern sowie in der Küche sich gegenwärtig befindenden Gegenstände, unter denen besonders aufzuführen sind:

1 geschnitzter Schrank und ein anderer Schrank,4 Kommoden, 3 Waschkommoden, 4 Betten 3 Nachttische, 2 Tische, 3 Schränke, 1 Sofa, 1 Bücherschrank, 1 Nähmaschine, Bilder , Spiegel, Stühle, ferner die der Verkäuferin und der Tochter Ida gehörenden Kleider und Lebensmittel, sowie sämtliche

Bettwäsche und Leinewand.

Ausgeschlossen vom Verkaufe sind ferner die landwirtschaftlichen Geräte nebst dem Heu und dem Stroh. Unter den landwirtschaftlichen Geräten sind besonders die folgenden aufzuzählen:

1 Rollwagen, 1 Kastenwagen, 1 Häckselmaschine , 1 Dungfass aus Eisenblech, 1 Walze, 1 Heuwendmaschine, 1Heurechen, 1 Mähmaschine, 1 Pflug, 1 Egge und 1 Wiesenegge,

1 Leiter, 1 Rübenmaschine.

 

Das Geld für das beschlagnahmte Futter (Heu) erhält die Verkäuferin.

Ausgeschlossen vom Verkaufe sind ferner die im großen Zimmer, dem Saale gegenüber befindlichen Möbel und alle Fässer.

Der Kaufpreis beträgt im Ganzen Einhunderttausend fünf hundert Mark = 100.500 Mark.

 

Von diesem Kaufpreise sind 40.500 Mark am 1. März 1917 zu bezahlen und bei Verzug mit vier von Hundert zu verzinsen.

 

Der Restkaufpreis von 60.000 Mark ist vom 1. März 1917 ab mit vier vom Hundert für das Jahr, vierteljährlich an den Kalenderquartalsersten, zunächst am 1. Juli 1917, zu verzinsen und spätestens am 21. Februar 1922 zu bezahlen.

Der Käuferin steht es frei, auf den Restkaufpreis jederzeit Teilabzahlungen zu machen, die jedoch, im einzelnen Falle nicht weniger als Eintausend Mark betragen dürfen.

Der jeweils noch verschuldete Betrag ist jeder Zelt sofort fällig:

1. wenn die Käuferin mit einer Zinszahlung über 1 Monat im Verzuge ist,

2. wenn die aufstehenden Gebäude nicht gemäß der hier mit übernommenen Verpflichtung bei einer zahlungsfähigen deutschen Versicherungsgesellschaft ununterbrochen gegen Brandschaden versichert gehalten werden.

Alle Zahlungen können zur Hälfte in deutscher Kriegsanleihe und zur Hälfte in anderem deutschen Gelde gemacht werden.

Alle Zahlungen erfolgen kostenfrei unter Ausschluss der Aufrechnung in der jeweiligen Wohnung der Verkäuferin. j Die Vertreter der Käuferin unterwerfen dieselbe wegen ihrer Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und zwar nicht nur persönlich, sondern in Ansehung der einzutragenden Hypothek in der Art, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer der verpfändeten Grundstücke zulässig ist.

 

Im Übrigen werden diesem Kaufvertrags die folgenden Bedingungen zu Grunde gelegt:

1. Die Grundstücke werden verkauft ohne Gewähr für einen bestimmten Flächeninhalt oder für die Beschaffenheit der Gebäude und Anlagen; etwa bestehende Grunddienstbarkeiten gehen mit über.

Die beweglichen Sachen werden verkauft ohne Gewähr für sichtbare und unsichtbare Fehler und Mängel.

2. Der Besitz und die Nutzungen sowie die Gefahr gehen am 1. März 1917 auf die Käuferin über.

Die Steuern gehen am 1.April 1917 auf die Käuferin über.

3. Die mit diesem Akte jetzt und in der Folge verbundenen Kosten trägt die Käuferin, eine etwaige Wertzuwachssteuer die Verkäuferin.

Die zurzeit eingetragene Hypothek bleibt zu Lasten der Verkäuferin.

Die Verkäuferin bewilligt die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin der verkauften Grundstücke in das Grundbuch.

Die Vertreter der Käuferin erklären sich hiermit einverstanden und beantragen diese Eintragung.

 

Die Vertreter der Käuferin bewilligen sodann, dass in das Grundbuch, auf die gekauften Grundstücke zu Gunsten der Verkäuferin eingetragen werde:

  1. eine Hypothek für den Restkaufpreis von 60.000 Mark mit Zinsen und Zahlungsbedingungen und mit dem Vermerke der vereinbarten Ausschließung der Bildung eines Hypothekenbriefes

  2. Die obige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll­streckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke.

Die Beteiligten erklären ihre Einwilligung zur Löschung der auf den verkauften Grundstücken in Abteilung III des Grundbuches unter Nummer 2 eingetragenen Hypothek von 10.000 Mark.

Im Stempelinteresse erklären die Beteiligten, dass von dem Gesamtkaufpreise auf die verkauften beweglichen Sachen Fünftausend Mark und auf die verkauften Grundstücke 95.500 Mark entfallen.

Die Beteiligten erklären ergänzend, dass das gesamte der Witwe Klein überhaupt gehörige Grundeigentum gleichviel in welcher Gemarkung es gelegen ist, durch den gegenwärtigen Akt zu dem festgesetzten Kaufpreis an die genannte Genossenschaft verkauft sein soll.

Die Vertreter der Käuferin legen beglaubigte Abschrift der Erlasse des Herrn Finanzministers in Berlin vom 6. Juli 1900 und vom 14. Dezember 1900 vor, wonach die Käuferin als milde Stiftung anerkannt ist und hiernach Freiheit von Stempeln, Steuern und Gerichtsgebühren geniest.

Der Verkäuferin bleibt jedoch das Wohnungsrecht in der bisherigen Weise bis zum 1. April 1917 vorbehalten.

Die nicht mitverkauften beweglichen Sachen sind bis zu dem gleichen Tage auf Verlangen der Käuferin von den Grundstücken zu entfernen.

Dieses Protokoll wurde vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen wie folgt eigenhändig unterschrieben.

Gezeichnet auf der Urschrift:

Witwe Klein

Erwerbs- und Wirtschaftsvereinigung der Barmh. Brüder vom hl. Johannes von Gott, eGmbH zu Trier

Lemmer

Wild

 

Peerenboom

 

Für gleichlautende Ausfertigung welche der Käuferin erteilt wird.

 

Saarbrücken, den 13. März 1917

Der Königliche Notar:

gez. Peerenboom

 

 

Vor einiger Zeit verkaufte mir Herr Marco Schreiber einen Wandteller, den er bei einer Aktion im Internet erworben hat. Die Darstellung schien mir doch eher unrealistisch. Beim Betrachten des Lageplanes aus der vorstehenden Blickrichtung ergab sich die Erkenntnis, die Abbildung auf dem Wandteller zeigt die Realität und zwar aus der Zeit um die Wende von 18. zum 19. Jahrhundert. Es zeigt ein Gutsgebäude. Der verstorbene Besitzer des Bad Rilchingen vor dem Verkauf an die Brüder durch seine Witwe nannte sich auch „Gutsbesitzer“. Wozu auch ein gebührliches Wohngebäude gehört.

 

 

Zu sehen ist links die Rückfront des Kurhauses, der Blick zeigt die Front des Gutshauses. Im Baum versteckt ist rechts noch eine Walmkante des rechten Bauwinkels.

Der Teller gehört zu einer Serie „Sarreguemines“ mit dem Namen „Rilchingen“ aus einer Produktionsserie D.R.P. Breveté: S.G.D.G. (das heißt: Deutsches Reichspatent Breveté Sans Garantie Du Gouvernement“ und bedeutet übersetzt: „Patent ohne Garantie der Regierung“).

 

 

 

Hinweis: Die offiziellen Feierlichkeiten finden am Sonntag, 27. August 2017 statt. Um 9.30 Uhr zelebriert Weihbischof Robert Brahm in der Kapelle im Haus St, Josef das Festamt, anschließend beginnt im Festzelt die weltliche Feier mit Unterhaltung, Speis‘ und Trank.

 

Text: Franz-Ludwig Strauss